Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.

Diese Bedingungen sind ein vollständiger Bestandteil dieses Hotelvertrags.

Abweichungen sind nur schriftlich möglich.

Sollten sie im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden stehen, so gelten ausschließlich die Bedingungen des Hotels.

2.

Die Preisangebote von seiten des Hotelbetreibers sind frei und völlig unverbindlich.

3.

Falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Dienstleistungen am Niederlassungsort des Hotelbetreibers.

4.

Beschwerden bezüglich der erteilten Dienstleistungen werden nur entgegengenommen, wenn sie dem Hotelbetreiber innerhalb der darauffolgenden 7 Tage schriftlich mitgeteilt werden.

5.

Die Vertragsparteien

Wer in einem Hotel übernachtet ist nicht notwendigerweise eine Vertragspartei: durch eine Drittperson kann in seinem Namen ein Hotelvertrag abgeschlossen werden.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit dem Begriff `VertragspartnerA die physische oder juristische Person gemeint, die einen Hotelreservierungsvertrag abschließt und/oder die zu einer Gegenleistung in Form einer Bezahlung verpflichtet ist.

Unter der Bezeichnung `KundeA versteht man die physische(n) Person(en), die die Absicht hat (haben), in einem Hotel zu übernachten.

6.

Der Hotelvertrag

Gemäß des Hotelvertrags ist der Hotelbetreiber verpflichtet, dem Kunden Unterkunft und die gebräuchlichen Dienstleistungen zu gewähren.

Darunter versteht man die üblichen Dienstleistungen des Hotels entsprechend seiner Kategorie einschließlich der Säle und verschiedenen gemeinschaftlichen Einrichtungen, die dem Kunden in der Regel zur Verfügung gestellt werden.

Der Vertragspartner ist zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.

7.

Form des Vertrags

Für den Vertrag ist keine spezifische Form vorgeschrieben.

Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald eine Vertragspartei das Angebot von seiten der anderen Partei akzeptiert.

Im Falle eines schriftlichen Vertrags muß der Hotelbetreiber das Ankunfts- und Abfahrtsdatum des Kunden gemeinsam mit dem vereinbarten Preis, einer Beschreibung der gewünschten Dienste und einer möglichen Anzahlungsregelung vermerken.

8.

Dauer der reservierten Übernachtung

Falls der Kunde eine bestimmte Anzahl Übernachtungen reserviert, muß das Anfangs- und Enddatum im Hotelvertrag vermerkt sein.

Der Vertrag endet am Tag nach der Ankunft des Kunden und dies spätestens um 10 Uhr, insofern im Vertrag die Dauer von einem Tag nicht überschritten wird.

Wird keine bestimmte Anzahl Übernachtungen festgelegt, so gilt der Hotelvertrag als an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen abgeschlossen.

In diesem Fall muß am nächsten Tag eine Kündigung durch eine der Parteien spätestens um 10 Uhr eingereicht werden, so daß der Vertrag beendet werden kann.

Kündigt der Hotelbetreiber dem Kunden, so gilt die Kündigung als an den Vertragspartner gerichtet, und so wird der Vertrag gemäß der obengenannten Bestimmungen beendet.

Die Kündigung wird dem Vertragspartner schriftlich bestätigt.

9.

Ausführung des Vertrags

Der Hotelbetreiber und der Vertragspartner sind verpflichtet, sich an die Vertragsbestimmungen zu halten.

10.

Nichtausführung des Vertrags

Sollte der Vertrag nicht oder nur unvollständig ausgeführt werden, so ist die in Verzug geratene Partei zu Schadenersatz für den gesamten Schaden verpflichtet.

Die benachteiligte Partei muß dagegen alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen.

Sollte es dem Hotelbetreiber unmöglich sein, den Vertrag auszuführen, so ist er verpflichtet, dem Kunden eine andere Unterkunft gleicher oder höherer Qualität bzw. Kategorie anzubieten.
Der sich daraus ergebende Preisunterschied geht zu Lasten des Hotelbetreibers.

11.

Aufhebung des Vertrags

Kein Vertrag kann aufgehoben werden, bevor er vollständig ausgeführt ist, es sei denn, es besteht ein gegenseitiges Einverständnis zwischen den Parteien.

Jeder Hotelbetreiber hat die Möglichkeit, die Kündigungsfristen und die Entschädigungen bei Vertragsbruch zu bestimmen (festzusetzen): diese werden von den Parteien bei Vertragsabschluß festgelegt.

12.

Die Bezahlung

Der Hotelbetreiber hat die Möglichkeit, eine vollständige oder partielle Vorauszahlung zu verlangen.

Erhält der Hotelbetreiber von seiten der Vertragspartei eine Geldsumme im voraus, so wird diese als Anzahlung des vertraglich festgelegten Preises betrachtet, es sei denn, daß eine andere Vertragsvereinbarung besteht.

Hotelrechnungen müssen bei Erhalt bar bezahlt werden.

Sollte ein Teil der Hotelrechnung angefochten werden, so muß der unangefochtene Teil ebenfalls bar bezahlt werden.

Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Hotelbetreiber in keiner Weise verpflichtet, Schecks, Dividenden, Kreditkarten oder andere ausgestellte Zahlungsbelege anzunehmen, und die Bezahlung muß in der am Niederlassungsort gültigen Landeswährung erfolgen.

Der Vertragspartner muß alle Dienste an den Kunden bezahlen, und falls schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, gilt dies ebenfalls für die Dienste, die bei Vertragsabschluß vereinbart wurden, und somit gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.

13.

Vertragsbruch

Jeder schwere oder wiederholte Verstoß gegen die Vertragsverpflichtungen berechtigt die benachteiligte Partei, den Vertrag ohne vorherige Benachrichtigung unverzüglich zu beenden.

14.

Verantwortung des Hotelbetreibers und der Hotelaufbewahrung

Der Hotelbetreiber übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die trotz aller notwendigen getroffenen Vorkehrungen unter Umständen, die nicht in seiner Macht standen (höhere Macht), zustande gekommen sind.

Ebenso ist er nicht verantwortlich für Schäden, die der Kunde, und sei es nur teilweise, selbst verschuldet hat.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz vom 4. Juli 1972, B.S. 19. August 1972) regelt die Hotelaufbewahrung; die einschlägigen Artikel werden im folgenden wiedergegeben:

Artikel 1952: Der Hotelbetreiber kann als Verwahrer bei Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von den Gegenständen, die der im Hotel verweilende Gast mitbringt, haftbar gemacht werden.
Die Aufbewahrung dieser Gegenstände muß als unabdingbar gelten.

Folgende Gegenstände gelten als mitgebracht:

a) Was sich während der Dauer, in der dem Gast eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird, im Hotel befindet.

c) Was der Hotelbetreiber oder eine Person, die dem Gast ihre Dienste anbietet, ohne dessen Aufsicht aus dem Hotel entfernt; auch dies gilt für die Dauer, in der dem Gast eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird.

C) Was der Hotelbetreiber oder eine Person, die dem Gast ihre Dienste anbietet, ohne dessen Aufsicht innerhalb oder außerhalb des Hotels in Gewahrsam nimmt, und dies zu einem angemessenen Zeitpunkt vor oder nach der Zeit, in der dem Gast eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wird.

Die in diesem Artikel angesprochene Haftbarkeit ist im Schadensfall auf das Hundertfache des Übernachtungspreises pro Tag beschränkt. Gegebenenfalls kann der König die Kriterien zur Festlegung der Entschädigung bestimmen.

Der Königliche Erlaß vom 24. Juni 1973 (B.S. 14. August 1973) bestimmt, daß der Tagespreis für eine Zimmervermietung (siehe auch Artikel 1952, Absatz 3) den Betrag der Übernachtung einschließt, den der Hotelbetreiber mit einem zusätzlichen (möglicherweise vorgesehenen) Prozentsatz für die angebotenen Dienstleistungen öffentlich angibt.

Artikel 1953: Die Haftbarkeit des Hotelbetreibers ist unbegrenzt:

a) Wenn die Gegenstände dem Hotelbetreiber oder seinen Bediensteten zur Aufbewahrung gegeben worden sind.

b) Wenn er sich geweigert hat, Dinge, zu deren Aufbewahrung er verpflichtet ist, in Gewahrsam zu nehmen.

c) Wenn er oder einer seiner Bediensteten die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von den in Artikel 1952 erwähnten Gegenstände verschuldet.
Der Hotelbetreiber ist verpflichtet, Wertpapiere, Geld oder wertvolle Gegenstände aufzubewahren.

Er darf die Aufbewahrung nur verweigern, wenn die Gegenstände eine Gefahr darstellen oder in Anbetracht der Umstände und der Größe des Hotels einen exzessiven Handelswert haben oder eine Überlastung darstellen.

Er kann verlangen, daß sich die ihm anvertrauten Gegenstände in einer verschlossenen oder versiegelten Verpackung befinden.

Artikel 1954: Der Hotelbetreiber ist nicht haftbar, insofern die Beschädigung, die Zerstörung oder die Entwendung auf folgendes zurückzuführen ist:

a) Auf den Gast oder eine Person, die diesen begleitet, ihm Dienste erweist oder ihn besucht.
b) Höhere Macht.
c) Bewaffneter Raubüberfall.
d) Die Art des Gegenstandes oder ein Defekt.

Artikel 1954bis: Die Rechte des Gastes verfallen, falls er den Schaden nach dessen Feststellung nicht unmittelbar meldet, außer wenn der Hotelbetreiber oder einer seiner Bediensteten den Schaden verschuldet hat.

Artikel 1954ter: Jegliche Erklärung oder Bedingung, derzufolge die Haftbarkeit des Hotelbetreibers im Schadensfall ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist ungültig.

Artikel 1954quater: Die Artikel 1952, 1953 und 1954bis gelten weder für Fahrzeuge noch für Gegenstände, die zu deren Ladung gehören und vor Ort zurückgelassen wurden, noch lebende Tiere.

15.

Die Verantwortlichkeit des Kunden/Vertragspartners

Der Kunde und der Vertragspartner sind dem Hotelbetreiber gegenüber haftbar, wenn Personen, das Gebäude, das Mobiliar oder die Ausstattung des Hotels oder der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten zu Schaden kommen.

16.

Das Zurückhalten (Zurückbehaltungsrecht) von vom Kunden mitgebrachten Gegenständen

Um eine Garantie für die Bezahlung aller geschuldeten Summen zu haben, ist der Hotelbetreiber berechtigt, vom Kunden mitgebrachte Gegenstände und alles Dazugehörige zurückzubehalten und schließlich zu verkaufen.

17.

Das Betragen des Kunden

Der Kunde muß sich den Sitten und der Hausordnung des Hotels entsprechend verhalten; die Hausordnung wird dem Kunden zur Einsicht gegeben.

Jeder schwerwiegende oder wiederholte Verstoß gegen die Hausordnung berechtigt den Hotelbetreiber zur unmittelbaren Beendigung des Vertrags ohne vorherige Benachrichtigung.

18.

Haustiere

Wünscht der Kunde, ein Haustier ins Hotel mitzunehmen, so ist er verpflichtet, sich vorher zu vergewissern, ob dies von der Hotelordnung gestattet wird.

19.

Belegen und Verlassen der Zimmer

Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, müssen die für einen Kunden reservierten Zimmer um 14 Uhr frei sein, und ein Kunde, der das Hotel verläßt, muß das Zimmer vor 12 Uhr räumen.

20.

Kontrolle der Reisenden

Der Kunde ist bei seiner Ankunft im Hotel verpflichtet, seinen Personalausweis vorzuzeigen, um seine Eintragung ins Polizeiregister zuzulassen, die er unterschreiben muß.

21.

Verspätete Ankunft

Eine verspätete Ankunft (d.h. nach der vereinbarten Zeit), die vom Kunden nicht angekündigt wurde, kommt automatisch einem Vertragsverstoß gleich, und somit erhält der Hotelbetreiber ein Recht auf Schadenersatz.

22.

Telefonische Reservierung

Eine vom Hotelbetreiber akzeptierte Reservierung per Telefon ist nur bis 18 Uhr gültig.

Im Falle einer Verspätung ist der Kunde verpflichtet, den Hotelbetreiber darüber in Kenntnis zu setzen und seine genaue Ankunftszeit anzugeben.

23.

Den am Fälligkeitsdatum nicht gezahlten Summen werden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen hinzugerechnet.

Die Höhe dieser Zinsen entspricht den Zinsen, die bei der `Belgischen BankenvereinigungA für Kassenkredite gelten, plus 2 % zusätzlich.

Der Hotelbetreiber dagegen, der es versäumt, den vertraglich vereinbarten Aufenthalt zu gewähren, ist dem Vertragspartner gegenüber zu einem pauschalen Schadenersatz verpflichtet, und zwar 2 500 BEF pro vereinbarter und nicht vollzogener Übernachtung, wobei 10 000 BEF nicht überschritten werden; hierbei handelt es sich um einen Schadenersatz, dem von Rechts wegen die in Absatz 1 vorgesehenen Zinsen hinzugefügt werden.

Obenstehende Bestimmung gilt gleichfalls für den Hotelbetreiber, der seinen vertraglichen Verpflichtungen in Anwesenheit seiner Kunden nicht nachkommt

24.

Jede Hotelrechnung, die Gegenstand einer vom Hotelbetreiber zugestandenen Preissenkung, einer Rückerstattung oder einer Kommission ist, verfällt im Falle einer Nichtbezahlung am Fälligkeitsdatum.

25.

Aufhebung von Reservierungen während des Aufenthalts

Wenn ernste und nachgewiesene Gründe vorliegen (Krankheit, Unfall, Todesfall), wird höchstens der erste Tag berechnet, wobei es dem Hotelbetreiber freisteht, diesen Tagessatz zu berechnen.

In den Fällen, in denen der Hotelbetreiber verantwortlich und haftbar ist, zahlt der Kunde die Hälfte der verbleibenden reservierten Dauer entsprechend den Preisen der gewünschten Dienstleistungen pro Person.

Was die Mahlzeiten angeht, so wird bei Halb- und Vollpension während höchstens zwei Tagen die Hälfte der nicht beanspruchten Mahlzeiten berechnet.

26.

Dem Hotelbetreiber müssen Anzahlungen in Höhe von 30% des Gesamtbetrages der vertraglich vorgesehenen Dienstleistungen unmittelbar und spätestens einen Monat vor dem Ankunftsdatum ausbezahlt werden.

Bei Zahlungsverzug ist der Hotelbetreiber berechtigt, die Hotelreservierung ohne vorherige Benachrichtigung zu annullieren.


27.

Bei Sonderpreisen für Gruppen versteht man unter dem Begriff `GruppeA mindestens 20 zahlende Personen, die effektiv im Hotel angemeldet sind.

Die endgültige Anzahl Kunden muß dem Hotelbetreiber mindestens eine Woche vor ihrer Ankunft mitgeteilt werden.
Für das Ausstellen der Hotelrechnung gilt die angegebene Anzahl.

Falls eine Gruppe die Reservierung annulliert, gelten folgende Schadenersatzregelungen:

  • 100% des vertraglich festgelegten Betrags, weniger der vorher geleisteten Anzahlung, falls die Annullierung an demselben Tag erfolgt.
  • 80% des vertraglich festgelegten Betrags, weniger der vorher geleisteten Anzahlung, falls die Annullierung einen Tag vorher erfolgt.
  • 50% des vertraglich festgelegten Betrags, weniger der vorher geleisteten Anzahlung, falls die Annullierung eine Woche vorher erfolgt.
  • 25% des vertraglich festgelegten Betrags, weniger der vorher geleisteten Anzahlung, falls die Annullierung vier Wochen vorher erfolgt.
  • 0% des vertraglich festgelegten Betrags, weniger der vorher geleisteten Anzahlung, wenn die Annullierung mehr als vier Wochen vorher erfolgt.

28.

Der Vertrag für eine Hotelreservierung unterliegt dem Belgischen Recht.

Alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitfälle werden von einem zuständigen Gericht am Niederlassungsort des Hotelbetreibers geschlichtet.